Gastbeitrag von Andre di Luca
Determinismus und freier Wille – Entscheiden wir überhaupt, was wir tun?
“Du kannst tun was du willst: aber du kannst, in jedem gegebenen Augenblick deines Lebens, nur ein Bestimmtes wollen und schlechterdings nichts Anderes, als dieses Eine.”
~Arthur Schopenhauer
Die Frage, ob der Mensch einen freien Willen hat, ist ein philosophisches Problem, welches Philosophen seit Jahrhunderten beschäftigt. Das Hauptproblem bezieht sich auf die Akzeptanz und daraufhin auch die Auswirkung des Determinismus auf die Freiheit des Willens.
Der Determinismus besagt, dass jedes Ereignis von vorherigen Ereignissen bestimmt ist.
Freier Wille wird oft als die Fähigkeit, anders handeln zu können, als man tut beschrieben.
Da der Determinismus alle Ereignisse als abhängig auf andere, vorherige Ereignisse wertet, behaupten einige Philosophen, dass der freie Wille lediglich eine Illusion der Psyche ist und in Wahrheit nicht existiert. Wenn nämlich jedes Ereignis auf vorherigen Ereignissen aufbaut; und eine Entscheidung ein Ereignis ist, dann ist die logische Konsequenz, dass diese Entscheidung von diesen Ereignissen folgt und somit die Fähigkeit anders zu handeln nicht besteht.
Diese Haltung wird auch als “harter Determinismus” bezeichnet, da sie die Freiheit des Willens ganz ablehnt.
Befürworter des libertären freien Willens behaupten hingegen, dass der Determinismus zumindest nicht mit der Freiheit des Willens vereinbar ist und Philosophen wie Roderick Chisholm behaupten, dass jede handelnde Person selbst ein “unbewegter Beweger” sei, was bedeutet, dass der Akteur selbst die Ursache für sein Handeln ist. Da jede Person ein unbewegter Beweger für das erzeugte Ereignis ist, spielt im Umkehrschluss der Determinismus keine Rolle in der Entscheidungsfreiheit. Die Kritik hiergegen geht darauf ein, dass der Akteur selbst in jeder Hinsicht das Produkt einer Kausalkette ist und somit seine Handlungen auf jeder Ebene von ihr beeinflusst sind, selbst wenn sie neue Ereignisse erzeugen.
Einige Philosophen versuchen sowohl den freien Willen als auch den Determinismus in Einklang zu bringen, diese Haltung wird auch als Kompatibilismus oder “weicher Determinismus” bezeichnet. Thomas Hobbes ist einer der bekanntesten Befürworter des Kompatibilismus und hält die Position, dass das Handeln eines Akteurs nicht ursachslos sein muss. Hobbes argumentierte, dass eine Handlung frei sei, wenn sie nicht von etwas externen gehindert wird. Also, solange eine Person ohne externe Behinderung tut, was sie will, ist sie frei. Ein Problem mit seiner Argumentation jedoch ist, dass er nur die Handlungsfreiheit und nicht die Willensfreiheit bewiesen hat. Dies ist jedoch nicht das Subjekt der Debatte zwischen freiem Willen und Determinismus, sondern eine Redefinition des Freiheitsbegriffs und wird von Befürwortern des Inkompatibilismus nicht bestritten.
Außerhalb der Philosophie haben Neurowissenschaftler wie Benjamin Libet bereits seit den 1980ern beobachtet, dass das menschliche Gehirn Entscheidungen trifft, bevor sie vom Bewusstsein wahrgenommen werden. Dennoch besteht kein wissenschaftlicher Konsens in diesem Bereich, da unser (noch) geringes Verständnis des menschlichen Gehirns solch eine Stellungnahme nicht erlaubt. Zudem kommt noch der Fakt, dass die Debatte um den freien Willen eine Ontologische ist (dh. Sie bezieht sich auf das Sein, nicht auf den physischen Prozess).
Der Glaube an den freien Willen ist sehr stark im Selbstbild des Menschen verankert und auf ihm basiert die Idee der freien Willensbildung, auf welcher auch das Strafrecht in Deutschland zugrunde steht (z.B. behandelt §104 Abs.2 BGB die Geschäftsfähigkeit auf dieser Grundlage). Das rechtliche Verständnis des freien Willens widerspiegelt eher eine Form des libertären freien Willens, da es anerkennt, dass eine Handlung extern beeinflusst werden kann, aber dennoch behauptet, dass eine freie Willensbildung möglich sei. Der Determinismus stellt für viele also nicht nur ein Problem mit ihrem Selbstbild, sondern auch in Bezug auf Gerechtigkeit dar. Wenn unser Wille kausal abhängig ist, ist nicht jeder Mensch schuldunfähig? Das Problem mit dieser Fragestellung ist, dass sie ontologisch ist, wenn Schuldfähigkeit eine Frage der Ethik ist, und Ethik Teil der praktischen und nicht der theoretischen Philosophie ist. Wenn also eine Person die Falschheit bzw. Illegalität einer Tat erkennen kann, dann ist sie schuldfähig. Schuldunfähig ist sie laut Recht, wenn sie “wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln” (§20 StGB). Somit ist nicht lediglich die Existenz der Kausalkette eine Bedingung für die Schuldunfähigkeit, sondern die vom Gesetz bestimmten Faktoren. Daher ist auch der Determinismus kein Problem für das Gesetz.
Trotzdem kann argumentiert werden, dass technisch gesehen die Illusion des freien Willens bedeutet, dass unser Strafrecht dennoch nicht die Realität widerspiegelt. Dem kann jedoch widersprochen werden, indem man auf das Grundprinzip der Ethik verweist: nämlich den, was sein soll, also nicht dem, was ist. Man kann kein Soll vom Sein erschließen. Das ist auch die Kernaussage von David Hume, der selbst den Kompatibilismus befürwortete. Das bedeutet nicht, dass Moral nicht objektiv existieren kann, jedoch ist hiermit eine ontologische Erklärung für moralische Prinzipien stark erschwert. Eine mögliche moralische Schlussfolgerung der Erkenntnis, dass der libertäre freie Wille nicht existiert wäre, dass wenn eine Person aufgrund der Kausalkette zu der Tat geführt wurde, die sie tätigte, sie durch positive Intervention wieder resozialisiert werden kann. Ansätze hierfür gibt es zahlreiche nicht nur in Deutschland, sondern auch in den skandinavischen Ländern, welche eine geringere Rückfälligkeit bei Straftätern zufolge haben. Es kann jedoch auch Vergeltung bei der Bestrafung à la Exodus “Auge um Auge, Zahn um Zahn” gefordert werden. Die Grundlage des moralischen Weltbilds ist hier ausschlaggebend, und zwar muss bei der Strafzumessung abgewägt werden, wie stark der Mangel an Willensfreiheit im Gesetz beachtet werden soll. In Deutschland wird, wie oben bereits erwähnt, explizit definiert, wo die Schuldfähigkeit selbst eintritt (es werden auch weitere Tatumstände beachtet). Wenn das Ziel des Strafrechts ist, das geordnete Miteinander der Menschen zu ermöglichen, dann muss die Auswirkung der tatsächlichen Implementierung dieser Gesetze auf die Sicherheit beachtet werden. Da Deutschland eines der sichersten Länder der Welt ist, Länder die auf Vergeltung setzen unsicherer und Länder, die auf Rehabilitation setzen sicherer sind, kann durchaus argumentiert werden, dass Rehabilitation bessere Resultate mit sich bringt, als Vergeltung.
Datum: 11.2025